Reichskammergericht
das Gericht der Reichswertgrenze (50, später 2500 Gulden) erreicht war. Reichsabschied.
ist das von 1495 bis 1806 tätige, nach gemeinem Recht richtende oberste Gericht (der Stände) des (ersten) Deutschen Reichs, das zuletzt in Wetzlar amtierte. Lit.: Repertorium der Akten des Reichskammergerichts, hg.v. Koser, O., Bd. 1 f. 1933 ff.; Das Reichskammergericht, hg. v. Diestelkamp, B., 2003
Das R. wurde 1495 als höchstes Gericht des früheren deutschen Reiches mit dem Sitz in Frankfurt errichtet. Es übersiedelte später zunächst nach Worms, dann nach Speyer und zuletzt nach Wetzlar. Seine Beisitzer waren zuerst je zur Hälfte Adelige und Juristen; später wurde dieser Unterschied ausgeglichen. Das R. urteilte als Einrichtung des Kaisers und der Reichsstände nach Reichsrecht. Seine Zuständigkeit in Zivilsachen erstreckte sich insbes. auf Klagen gegen den Reichsfiskus und gegen Reichsunmittelbare, auf Besitzstreitigkeiten unter diesen und in Strafsachen auf gewisse Kapitalverbrechen (Bruch des Landfriedens usw.). Außerdem war es Berufungsinstanz gegen die Land- und Stadtgerichte, soweit diesen nicht das Privilegium des „non appellando et non evocando“ zustand. Als Anklagebehörde in Strafsachen fungierte ein „Fiskalat“. Das R. entschied in einem schriftlichen Verfahren, das sich als sehr schwerfällig erwies, so dass die Prozesse lange hinausgezögert wurden; gegen seine Urteile war Revision an den Reichstag zulässig. Das Verfahrensrecht war in Reichskammergerichtsordnungen niedergelegt (1495, 1521, 1548, 1555). Anlässlich der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation wurde das R. aufgehoben.
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