Reichsvermögen

Nach Art. 134 GG ist das Vermögen des Deutschen Reiches grundsätzlich Bundesvermögen geworden (außer soweit es überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nicht dem Bund obliegen). Das Nähere ist insbes. im G zur vorläuf. Regelung der Rechtsverhältnisse des R. und der preuß. Beteiligungen („Vorschaltgesetz“) vom 21. 7. 1951 (BGBl. I 467; Beseitigung des durch alliierte Gesetze begründeten Rechtserwerbs der Länder) und das R.-G vom 16. 5. 1961 (BGBl. I 597) geregelt.




Vorheriger Fachbegriff: Reichsverfassungen | Nächster Fachbegriff: Reichsversicherungsamt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen