ReichsvermögenNach Art. 134 GG ist das Vermögen des Deutschen Reiches grundsätzlich Bundesvermögen geworden (außer soweit es überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nicht dem Bund obliegen). Das Nähere ist insbes. im G zur vorläuf. Regelung der Rechtsverhältnisse des R. und der preuß. Beteiligungen („Vorschaltgesetz“) vom 21. 7. 1951 (BGBl. I 467; Beseitigung des durch alliierte Gesetze begründeten Rechtserwerbs der Länder) und das R.-G vom 16. 5. 1961 (BGBl. I 597) geregelt.
Weitere Begriffe : Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) | Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates | Vertaner Urlaub |
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