Rektascheck

ein Scheck, der eine bestimmte Person als Nehmer bezeichnet und den Zusatz enthält "nicht an Order". Damit ist die Indossierung (Indossament) ausgeschlossen. In Deutschland ist der R. nicht üblich.

Scheck, der gern. Art. 5 Abs. 1 ScheckG eine bestimmte Person als Nehmer bezeichnet und den Vermerk „nicht an Order” oder einen gleichbedeutenden Vermerk trägt. Praxisüblich ist nicht der Rekta- sondern der Inhaberscheck. Eine Weitergabe ist nur durch Abtretungserklärung (Zession) möglich. Die Deutsche Bundesbank schließt Rektaschecks vom Einzug aus.

ist ein Scheck, der die negative Orderklausel enthält. Ein R. kann nicht wirksam indossiert werden. Er ist gesetzlich zugelassen (Art. 5 I SchG), aber nicht üblich.




Vorheriger Fachbegriff: Rektapapier, Namenspapier | Nächster Fachbegriff: Rektataindossament


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen