Inhaberscheck

ein Scheck, auf dem der Aussteller über die Person des Berechtigten nichts bestimmt oder auf dem er dem Namen des Empfängers den Zusatz beifügt: "oder Überbringer". Banken untersagen meist die Streichung der Inhaberklausel, um nicht die Berechtigung des Vorlegenden prüfen zu müssen. Namensscheck, Verrechnungsscheck.

ist der auf den Inhaber (bzw. Überbringer) ausgefertigte (heute übliche) Scheck. Lit.: Haertlein, L., Der abhanden gekommene Inhaberscheck, 1999

Scheck, der gern. Art. 5 Abs. 2 ScheckG als Inhaberpapier gilt. Dieser so genannte Überbringerscheck ist in der Praxis üblich. Er kann formlos durch Einigung und Übergabe weitergegeben werden. Das auf einen Inhaberscheck gesetzte Indossament macht daraus gern. Art. 20 ScheckG keinen Orderscheck. Demnach ist die Bedeutung des Indossaments eingeschränkt: Die Transportfunktion wird allein durch die Innehabung des Papiers begründet. Demnach knüpft der gutgläubige Erwerb gern. Art. 21 ScheckG allein an den Besitz des Papieres an. Die Legitimationsfunktion wird bereits durch die Innehabung des Papiers begründet. Hingegen haftet der Übertragende gern. Art. 20 ScheckG nur dann im Falle des Scheckrückgriffs, wenn er den Scheck indossiert hat (Garantiefunktion). Das bezogene Kreditinstitut ist berechtigt, die Schecksumme ohne Legitimationsprüfung an jeden Scheckvorleger zu zahlen. Nur bei Missbrauchsverdacht muss das Kreditinstitut die materielle Berechtigung des Scheckinhabers prüfen. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich nur dann, wenn besondere Umstände nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht nahe legen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhanden gekommen sein oder vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein. Besondere Verdachtsgründe können sich aus der Person des Scheckeinreichers sowie der Ungewöhnlichkeit des von ihm mit dem Kreditinstitut vereinbarten Geschäfts ergeben.

ist ein Scheck, der - wie andere Inhaberpapiere - auf den Inhaber oder auf eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ ausgefertigt ist (Art. 5 SchG). Infolge der Bankbedingungen kommen Schecks heute praktisch nur noch als I. vor, obwohl der Scheck an sich ein Orderpapier ist.




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