Allgemeine Gesetzebeschränken die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Rundfunkfreiheit und der Filmfreiheit (Art. 5 II). Mit allgemeinen Gesetzen" sind Rechtsvorschriften gemeint, die - ohne gegen die grundrechtlich geschützten Freiheiten gerichtet zu sein - zum Schutze des gemeinen Wohls, der Interessen der Gesamtheit oder der Rechte Dritter erlassen wurden. Schranken dieser Art sind z.B. das Strafrecht, das Polizeirecht und das bürgerliche Recht. Demgemäss berechtigen die genannten Grundfreiheiten nicht zu Beleidigungen; zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung falscher Tatsachenbehauptungen oder verleumderischer Werturteile bleiben unberührt. Allerdings sind die allgemeinen Gesetze" so auszulegen und anzuwenden, dass die einschlägigen grundrechtlichen Freiheiten nicht- zu kurz kommen. Das kann im Einzelfall schwierige Abwägungen zwischen konkurrierenden Schutzgütern erfordern. Im öffentlichen Meinungskampf fallen freilich auch scharfe und übersteigerte Äusserungen noch in den Schutzbereich des Grundrechts der freien Rede.
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