Renngericht, Rennschiedsgerichtein Schiedsgericht für Rennen, welches auf Ausschluss von der Rennbahn erkennen kann. Die Rechtsgrundlage bilden die in den Ländern erlassenen Rennordnungen. Für R.e gelten die §§ 1025-1047 ZPO, entsprechend § 1048 ZPO.
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