Rente wegen Erwerbsminderung

Neuregelung ab Januar 2001 in § 43 SGB VI. Erfasst wird der vorzeitige Rentenzugang wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Versicherten im Erwerbsleben. Unterschieden wird nach der Gesetzesneufassung zwischen der vollen, der teilweisen sowie der rechtlich nicht erheblichen Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert ist derjenige Versicherte, der weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt pro werktäglicher Arbeitsschicht verrichten kann. Bei voller Erwerbsminderung entsteht der Anspruch auf die volle Rentenleistung.
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden zu arbeiten vermag. Bei teilweiser Erwerbsminderung verringert sich der Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.
Ohne Rentenanspruch bleibt, wer mehr als sechs Stunden pro Werktag arbeiten kann.
Ausnahmen bestehen im Übrigen bei Versicherten, die noch mindestens drei, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten können. Soweit das danach verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr in Erwerbseinkommen umgesetzt werden kann, erhalten diese Personen aufgrund der Rechtsprechung des BSG über den derzeit als verschlossen angesehenen Teilzeitarbeitsmarkt eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die Rente wegen Erwerbsminderung wird nach der Neufassung des § 102 SGB VI regelmäßig zunächst befristet, d. h. als Zeitrente, und nur ausnahmsweise, bei fehlender Aussicht für eine gesundheitliche Besserung, unmittelbar als Dauerleistung gewährt.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung sind im Übrigen, dass die versicherte Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt und vor dem Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Schließlich gelten Ausnahmeregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes für die Versicherten, die vor dein 2.1. 1961 geboren sind. Für diesen Personenkreis bleibt die bisherige Berufsunfähigkeitsrente als möglicher Leistungsfall erhalten. Das bedeutet, dass u. a. auch Berufsschutz nach den Grundsätzen des Mehrstufenschemas des BSG besteht und ein etwaiger Verweisungsberuf zu prüfen ist. Trotz gesetzlicher Abschaffung der originären Berufsunfähigkeitsrente ist angesichts der Neuregelung als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit, § 240 SGB VI, auf längere Zeit für die vor Januar 1961 geborenen Rentenversicherten insbesondere die bisherige Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit weiterhin relevant.




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