versicherte Person Bei einer Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht zwingend selbst derjenige sein, der in den Genuss des Versicherungsschutzes kommt, bzw. nicht der einzige sein, der durch die Versicherung geschützt ist. Wird durch einen Versicherungsvertrag ein Dritter geschützt, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, so bezeichnet man ihn als versicherte Person, Versicherten oder Mitversicherten. Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 VVG), als Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Dabei bleibt der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und ist verpflichtet, die Prämie zu zahlen. Daher kann nur er über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen und Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Die versicherte Person kann ihren Leistungsanspruch gegen den Versicherer nur geltend machen, wenn sie in Besitz des Versicherungsscheins ist oder über die ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers verfügt.
Weitere Begriffe : Währungsunion | Offenlegungspflicht | Entfernung aus dem Dienst |
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