Rentenabschläge

betragen für jeden Monat vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze 0,3%. Das bedeutet z. B. bei Schwerbehinderten, die nicht unter die Übergangsregelungen fallen, aber vorgezogen die Altersrente in Anspruch nehmen, einen maximalen Rentenabschlag von 10,8%. Der Rentenabschlag gilt für die Gesamtdauer der Rentenbezugszeit. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Vollendung des 65. ( ab 2012 : 67) Lebensjahres werden allgemein Rentenabschläge in Höhe von 0,3% pro Monat vorgenommen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung können einige Renten bereits vor Erreichen der eigentlichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden; langjährig Versicherte können z. B. Altersrente statt mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersrente, § 35 SGB VI) bereits mit der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen (§ 36 SGB VI). Für vor 1964 Geborene vgl. § 236 SGB VI. Die Versicherten müssen dann allerdings einen Rentenabschlag in Kauf nehmen, der für jeden Monat, den die Rente vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze bezogen wird, 0,3% beträgt.




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