Rentenabschläge betragen für jeden Monat vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze 0,3%. Das bedeutet z. B. bei Schwerbehinderten, die nicht unter die Übergangsregelungen fallen, aber vorgezogen die Altersrente in Anspruch nehmen, einen maximalen Rentenabschlag von 10,8%. Der Rentenabschlag gilt für die Gesamtdauer der Rentenbezugszeit. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Vollendung des 65. ( ab 2012 : 67) Lebensjahres werden allgemein Rentenabschläge in Höhe von 0,3% pro Monat vorgenommen.
Weitere Begriffe : Abklärung der beruflichen Eignung | hergebrachter Grundsatz | Stadt |
MMnews
|