Rentenneurose

ein durch nichtverarbeitete Erlebnisse und Konflikte (z.B. in der Umwelt des Betroffenen) verursachter fortdauernder Leidenszustand der gesamten Persönlichkeit, der sich (z. B. nach Unfällen oder bei Kriegsschäden) in einem Wunsch nach Rente bzw. materieller Lebenssicherung äussert. Das Bundessozialgericht erkennt für das Entschädigungsrecht an, dass R.n zur Gewährung von Renten führen können, wenn je nach den Umständen und der Einzelpersönlichkeit die den Lohnerwerb ermöglichende Willenskraft nicht ausreicht, und zwar auch dann, wenn die aufgetretene Reaktion eine entsprechende psychische Anlage voraussetzt (Urteil: "Seelische Störungen ..., die der Versicherte - auch bei zumutbarer Willensanspannung - aus eigener Kraft nicht überwinden kann, sind eine Krankheit i. S. der... ReichsversicherungsO"). Der Bundesgerichtshof billigt Ersatz für Beeinträchtigungen zu, die auf einer durch die Körperverletzung ausgelösten seelischen Störung auch des möglicherweise schon vor dem Unfall geschwächten, kränklich oder nervös veranlagten Betroffenen beruhen, falls nicht die Neurose nur den Charakter eines Begehrens hat, da dem Schädiger nicht zugemutet werden kann, für einen aus charakterlicher Fehlhaltung hervorgegangenen Vermögenszustand aufzukommen und gerade bei grosszügiger rechtlicher Anerkennung der Ausgleichspflicht für rentenneurotische Fehlhaltung solche R.n sich vermehren.

(Begehrensneurose): psychische Störung des Verhaltens und Erlebens als Folge eines Unfalls, bei der der Geschädigte in die Vorstellung flüchtet, er sei krank und hätte daher einen Anspruch auf Sicherstellung seiner Existenz gegen die Gemeinschaft oder einen Schuldigen. Die Rspr. schränkt für solche Renten- oder Begehrensneurosen den Grundsatz, dass der Schädiger auch für einen psychischen Folgeschaden einzustehen hat, mit der Begründung ein, es widerspräche dem Sinn des Schadensersatzanspruches, wenn gerade durch die Tatsache, dass ein anderer Schadensersatz zu leisten hat, die Wiedereinführung des Geschädigten in den sozialen Lebens- und Pflichtenkreis erschwert oder gar unmöglich gemacht würde.

Schadensersatz (1 a).




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