Repräsentationsprinzip ist im Erbrecht der Grundsatz, dass der mit dem Erblasser am nächsten verwandte Angehörige eines jeden Stamms während seiner Lebenszeit die weiteren Angehörigen des Stamms (z.B. der Sohn seine Kinder) repräsentiert und deswegen von der Erbfolge ausschließt (vgl. § 1924 II BGB). Eintrittsrecht
Weitere Begriffe : Lex commissoria | Tarifvertrag | Eintragungsfähigkeit |
MMnews
|