Verwandtenerbrecht
gesetzliches Erbrecht der Verwandten des Erblassers. Übergeordnetes Prinzip des Verwandtenerbrechts ist das Parentelsystem, wonach nur vom Erblasser abstammende Verwandte erben können. Diese Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt, wobei ein Verwandter vorhergehender Ordnung Verwandte nachfolgender Ordnungen von der Erbschaft ausschließt (§ 1930 BGB).
— 1. Ordnung: die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder (seit dem 1.4. 1998 auch nichteheliche Kinder, soweit die Vaterschaft festgestellt ist), Enkel und Urenkel (§ 1924 Abs. 1 BGB);
— 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB);
— 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1926 Abs. 1 BGB);
— 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928 Abs. 1 BGB);
— weitere Ordnungen: entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge (§ 1929 Abs. 1 BGB).
In der 1. Ordnung gilt das Stammprinzip, wobei jedes Kind des Erblassers zusammen mit seinen Abkömmlingen einen Stamm bildet. Jeder Stamm, in dem noch ein erbfähiger Abkömmling vorhanden ist, erbt zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
In allen ferneren Ordnungen gilt zunächst das Liniensystem, wobei jeweils die mütterliche und die väterliche Seite eine Linie bildet. Jede Linie erbt zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2 BGB). Ist zur Zeit des Erbfalls ein nach der Linie berufener Elternteil verstorben, so erben dessen Abkömmlinge den auf die Linie entfallenden Anteil wieder nach Stämmen (§ 1925 Abs. 3 BGB).
Innerhalb eines Stammes gelten das Repräsentationsprinzip und das Eintrittsrecht. Ersteres besagt, dass lebende Abkömmlinge des Erblassers ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen, d. h., sie repräsentieren den Stamm (§ 1924 Abs. 2 BGB). Sind hingegen die direkten Abkömmlinge ebenfalls verstorben, so treten an ihre Stelle ihre Kinder, diese haben damit ein Eintrittsrecht (§ 1924 Abs. 3 BGB). Für Erben ab der vierten Ordnung gilt die Besonderheit des Gradsystems, d. h., anstelle der Erbfolge nach Stämmen und Linien erbt innerhalb einer Ordnung der mit dem Erblasser gradmäßig näher Verwandte (§§1928 Abs. 3, 1929 BGB). Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 S.3 BGB).
Erbfolge; s. a. Pflichtteil.
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