Repräsentationsaufwendungen
Betriebsausgaben, nichtabziehbare.
sind Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl. mit sich bringen. Sie gehören einkommensteuerlich grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebensführungskosten (§ 12 Nr. 1 EStG). Sie sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie ganz oder nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst sind. Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (gemischte Aufwendungen), können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der betrieblichen/beruflichen Zwecken dienende Teil sich leicht und einwandfrei von der Lebensführung trennen lässt (R 117 EStR). Steuerlich zu berücksichtigende R. müssen angemessen sein und einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 V Nr. 7, VII EStG). Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, Ausgaben.
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