Requisitionensind Sach- oder Dienstleistungen (im Unterschied zur Kontribution), die der Bevölkerung eines im Krieg besetzten Gebietes durch die Besatzungsmacht auferlegt werden. R. sind zulässig in den Grenzen des Art. 52 der Haager Landkriegsordnung und des Genfer Abkommens zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. 8. 1949 (BGBl. 1954 II 917; vgl. dort insbes. Art. 51). R. müssen im Verhältnis zu den Leistungsmöglichkeiten des Landes stehen und für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres bestimmt sein. Unzulässig ist der Zwang zu Leistungen, die zu einer Beteiligung an den Kampfhandlungen führen oder einer solchen gleichkommen.
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