Richteranklage bei Verstoß eines Bundesrichters gegen die Grundsätze des GG oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes zulässiger Antrag des Bundestages, den Richter in ein anderes Amt oder den Ruhestand zu versetzen. Über die R. entscheidet das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit, ein vorsätzlicher Verstoß kann auch zur Entlassung führen. Die Länder können für Richter im Landesdienst entsprechende Regelungen treffen; auch hier entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Weitere Begriffe : Kapitalverkehrsfreiheit | Kreditbetrug | Vereinbarungen (im Strafverfahren) |
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