Richteramtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen der Richter nach dem Deutschen Richtergesetz:
Richter, Vorsitzender, Richter, Direktor, Vizepräsident, Präsident; jeweils mit entsprechendem Zusatz, der das Gericht bezeichnet (z. B. Richter am Amtsgericht, Präsident des Landgerichts). Die ehrenamtlichen Richter der Strafgerichtsbarkeit führen die Bezeichnung Schöffe, die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung “Handelsrichter”, alle anderen ehrenamtlichen Richter die Bezeichnung “ehrenamtlicher Richter” (z. B. beim Verwaltungsgericht).

Nach § 19 a DRiG i. d. F. v. 19. 4. 1972 m. Änd. sind die Amtsbezeichnungen der Richter auf Lebenszeit und der Richter auf Zeit „Richter“, „Vorsitzender Richter“, „Direktor“, „Vizepräsident“ oder „Präsident“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz („Richter am . . .“, „Vorsitzender Richter am . . .“, „Direktor des . . .“, „Vizepräsident des . . .“, „Präsident des . . .“). Richter kraft Auftrags führen im Dienst die Bezeichnung „Richter“ mit einem das Gericht bezeichnenden Zusatz. Richter auf Probe führen die Bezeichnung „Richter“ (ohne Zusatz), im staatsanwaltschaftlichen Dienst die Bez. „Staatsanwalt“. Nach § 45 a DRiG führen die ehrenamtlichen Richter der Strafgerichtsbarkeit die Bezeichnung „Schöffe“, die ehrenamtlichen Richter bei den Kammern für Handelssachen die Bezeichnung „Handelsrichter“ und die anderen ehrenamtlichen Richter (z. B. bei den Arbeitsgerichten und den Verwaltungsgerichten) die Bezeichnung „ehrenamtlicher Richter“. Richter im Ruhestand führen die letzte R. mit dem Zusatz „a. D.“ (= außer Dienst).




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