Richterliche Unabhängigkeit
ein rechtsstaatliches Prinzip in engstem Zusammenhang mit den Verfassungsgarantien des Rechtswegs und des gesetzlichen Richters. Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I). Diese Verbürgung unabhängiger Rechtsprechung hat einen sachlichen und einen persönlichen Aspekt. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet, dass der Richter
- anders als der Beamte - weisungsfrei entscheidet. Die von der Verfassung garantierte Weisungsfreiheit soll die Rechtsprechung vor allem gegen Einflussnahmen seitens der Regierung, des Parlaments und der Parteipolitik abschirmen. Die sachliche Unabhängigkeit kann naturgemäss, zumal in krisenhaften Spannungslagen des Gemeinwesens, nur verwirklicht werden, wenn der zuständige Richter über das notwendige Mass an innerer Unabhängigkeit und moralischem Mut verfügt.
Die objektive Verfassungsgarantie der sachlichen Unabhängigkeit verbürgt zugleich eine subjektive Rechtsposition, die der Richter notfalls mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann. Durch die verfahrensgesetzlich festgelegte Hierarchie im Instanzenzug wird die sachliche Unabhängigkeit des Richters nicht berührt. Zwar gibt es keine präjudizielle Bindung unterer Gerichte an die Entscheidung höherer Gerichte in anderen Prozessen. Doch im anhängigen Verfahren ist das jeweilige Instanzgericht bei Zurückver-
Weisung der Sache aufgrund eines Rechtsmittels an die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
Im Unterschied zu der - mit Weisungsfreiheit bedeutungsgleichen - sachlichen Unabhängigkeit garantiert die verfassungsmässige persönliche Unabhängigkeit des Richters im wesentlichen seine Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit. Demgemäss können die hauptamtlich endgültig berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden (Art. 97 II). Diese persönliche Unabhängigkeit des Richters soll seine sachliche Weisungsfreiheit untermauern. Indessen ist der Gesamtstatus richterlicher Unabhängigkeit kein Standesprivileg. Diese Verfassungsgarantien dienen vielmehr der Integrität und Neutralität des Richteramtes im gewaltenteiligen Verfassungsstaat.
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