Unabsetzbarkeit

(Unversetzbarkeit der Richter). Die hauptamtlich u. planmässig angestellten Richter können nicht gegen ihren Willen vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen, an eine andere Stelle od. vor Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Versetzung u. Amtsenthebung ist nur zulässig (§ 30 DRiG) a) über Richteranklage od. Disziplinarverfahren (vgl. Art. 98 Abs.
2, 5 GG, §§ 62 ff. DRiG), b) im Interesse der Rechtspflege (§31 DRiG), c) bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG). - Auch eine Abordnung eines Richters auf Lebenszeit ist nur mit seiner Zustimmung u. dann zeitlich begrenzt, zulässig (§ 37 DRiG).




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