Ruhen der Verfolgungsverjährungbei Ordnungswidrigkeiten und bei Straftaten. Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Ist der Beginn oder die Fortsetzung eines Verfahrens von einer Vorfrage abhängig, über die in einem anderen Verfahren entschieden werden muss, so ruht die Verjährung bis zudessen Beendigung. (Beispiel: Das Gericht legt ein Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor, damit dieses prüfen kann, ob die anzuwendenden Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitenrechts mit dem Grundgesetz vereinbar sind. In diesem Falle ruht die Verfolgungsverjährung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts).
Weitere Begriffe : Streitige Gerichtsbarkeit | Preisgleitklausel | Vorbeugende Unterlassungsklage |
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