Rückrufsrecht Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht (Lizenz) ein, so kann er es in zwei Fällen zurückrufen mit der Wirkung, dass das Nutzungsrecht erlischt: a) wenn der Nutzungsberechtigte das Recht nicht oder nur unzureichend ausnutzt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers verletzt werden. Jedoch kann der Urheber das R. nicht vor Ablauf von 2 Jahren und nur nach vorheriger Ankündigung mit Fristsetzung zur Ausübung des Nutzungsrechts geltend machen; b) wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. In beiden Fällen kann auf das R. nicht im voraus verzichtet werden. Bei Ausübung des R.s muss der Urheber den Berechtigten angemessen entschädigen. §§ 41, 42 UrhG.
Weitere Begriffe : Fernwärme | Begründetheit | Distanzwechsel |
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