Fristsetzung

Bestimmung einer Frist, insbes. einer Ausschlussfrist. Von Bedeutung u. a. auch bei gegenseitigen Verträgen, wenn ein Vertragspartner mit der von ihm zu erbringenden Leistung im Verzug ist: Nach F. und Ablauf der Frist kann der andere Vertragsteil, wenn die Leistung nicht innerhalb der Frist erbracht wird, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten; § 326 BGB.

ist die Festlegung einer Frist zur Vornahme einer bestimmten Handlung oder Unterlassung. Der ergebnislose Ablauf einer einem anderen gesetzten Frist ist oft Voraussetzung für bestimmte Rechtsfolgen (z.B. vertragliche Schadensersatzansprüche, vgl. § 281, 323 I BGB). Im Zivilprozess kann das Gericht den Parteien für ihr Vorbringen Fristen setzen (§§ 273 II Nr. 1, 275 I S. 1, III, IV, 276 I S. 2, III, 520 II ZPO). Bei Nichteinhaltung dieser Fristen droht die Präklusion (Ausschluss).

gegenseitiger Vertrag (2 a).




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