Rücksichtslos

handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern sich hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt. Ein rücksichtsloses Verhlten ist dann zu verneinen, wenn der Täter aus Bestürzung, Schrecken, sonstiger Erregung oder falscher Lagebeurteilung sich im Strassenverkehr falsch verhalten hat. Entscheidend für Rücksichtslosigkeit sind die Motive des Täters, wobei das äussere Tatgeschehen allein für die Verurteilung nicht ausreicht, jedoch als Indiz verwertet werden kann. Die Rücksichtslosigkeit ist Voraussetzung für die Verurteilung eines Fahrzeugführers wegen eines Vergehens der Strassenverkehrsgefährdung (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB), wenn das Fehlverhalten des Verkehrsteilnehmers darüber hinaus grob verkehrswidrig war und zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert führte; a. Strassenverkehrsgefährdung.




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