Samenübertragungeine meist bei unfruchtbarer Ehe durchgeführte künstliche Besamung. Bei der homologen S. wird der befruchtungsfähige Samen des Ehemannes, bei der heterologen S. der Samen eines fremden Mannes künstlich auf die Frau übertragen. Die homologe S. ist, falls das Einverständnis beider Partner vorliegt, rechtlich unbedenklich. Fehlt die Einwilligung der Ehefrau, so hat sie bei S. Schadenersatzansprüche gegen ihren Mann und den Arzt. Die künstliche Besamung ist als solche nach geltendem Strafrecht nicht strafbar. Arzt und Ehemann können aber bei erzwungener S. als Mittäter wegen Nötigung, Beleidigung und Körperverletzung bestraft werden. Der Entwurf eines StGB sah eine Strafbarkeit sowohl dessen, der eine künstliche S. bei einer Frau vornimmt, als auch der Frau, die eine S. bei sich vornimmt oder zulässt, vor - Ausnahme für S. unter Ehegatten im gegenseitigen Einverständnis.
Weitere Begriffe : Tarpeja | Zeugenschutzprogramm | Präsente Beweismittel |
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