Sammelurkunde
Wertpapier gem. § 9 a DepotG, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren ein und derselben Art verbrieft sein könnten. Für diese Art der Verbriefung aller Einzelrechte in einer Urkunde wird auch der Begriff Globalurkunde verwendet. Die Sammelurkunde ist von der Schuldbuchforderung zu unterscheiden, bei der
statt der Verbriefung in einer Urkunde die Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt. Sie ist vom Emittenten gern. § 9 a Abs. 1 DepotG bei einer Wertpapiersammelbank, in Deutschland der Clearstream Banking AG, zu hinterlegen.
Große Bedeutung hat die Sammelurkunde im Aktienhandel, da Aktiengesellschaften zunehmend dazu übergehen, von § 10 Abs. 5 AktG Gebrauch zu machen und in der Satzung den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ausschließen. In diesem Fall verbrieft eine Globalaktie das gesamte Aktienkapital, wodurch Druck- und Verwaltungskosten für einzelne Aktien gespart werden.
Die Möglichkeiten der Eigentumsübertragung von Einzelrechten, die durch eine Sammelurkunde verbrieft werden, ist umstritten. Während einerseits die Übereignung einzelfallbezogen gern. §§ 929 ff. BGB vertreten wird, wird dies andererseits mit dem Hinweis auf die Ermangelung jeglichen Besitzes des Aktionärs abgelehnt. Stattdessen bliebe nur eine Übertragung der Mitgliedschaft durch Abtretung nach § 398 BGB, wodurch das Bruchteilseigentum an der Globalurkunde gern. § 952 Abs. 2 BGB auf den Aktionär übergehe.
oder Globalurkunde ist ein Wertpapier, in dem mehrere Rechte (z. B. Aktien) in einem einzigen Papier verbrieft sind.
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