Schaumweinsteuer
bei der Auslieferung oder der Entnahme von Schaumwein zum Verbrauch aus einem
sog. Steuerlager (z. B. Herstellungsbetrieb) entstehende Verbrauchsteuer. Ein weiterer Steuertatbestand ist die Herstellung von Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers. Bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Schaumwein in bzw. aus Mitgliedstaaten der EU gelten besondere Regelungen, insbesondere Befreiungsvorschriften bei der Ausfuhr. Charakteristisch für Schaumweine ist, dass sie in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt sind, die wegen eines auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdrucks in der Flasche mittels besonderer Haltevorrichtungen befestigt sind. Die Erträge aus der Schaumweinsteuer fließen dem Bund zu.
Rechtsgrundlage ist das SchaumweinsteuerG v. 21. 12. 1992 (BGBl. I 2176) mit sp. Änd. Die S. wurde im Ersten Weltkrieg zur Finanzierung von Schlachtschiffen eingeführt. Die S. belastet Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke. Die Steuerschuld entsteht bei Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb, dessen Inhaber Steuerschuldner ist, oder bei Entnahme innerhalb des Herstellungsbetriebs. Das Aufkommen aus der S. steht dem Bund zu. Die S. wird von der Bundeszollverwaltung erhoben.
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