Scheckkartenmissbrauch §266b StGB. Die Vorschrift schloss die Lücke zur Untreue, die den Missbrauch von ec-Scheckkarten mangels Vermögensbetreuungspflicht des Karteninhabers nicht erfasst. Die Norm ist als Sonderdelikt ausgestaltet und erfasst - wie der mitgeregelte Kreditkartenmissbrauch - nur den rechtmäßigen Karteninhaber, der diese ohne Deckung im Innenverhältnis gegenüber Dritten zur bargeldlosen Zahlung missbrauchte. Ab dem 1.1. 2002 ist das ec-Scheckverfahren eingestellt. Seitdem kann durch
Weitere Begriffe : Sperrstunde | Abschlagszahlung | Zwangserbe |
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