Scheckkartenmissbrauch

§266b StGB. Die Vorschrift schloss die Lücke zur Untreue, die den Missbrauch von ec-Scheckkarten mangels Vermögensbetreuungspflicht des Karteninhabers nicht erfasst. Die Norm ist als Sonderdelikt ausgestaltet und erfasst - wie der mitgeregelte Kreditkartenmissbrauch - nur den rechtmäßigen Karteninhaber, der diese ohne Deckung im Innenverhältnis gegenüber Dritten zur bargeldlosen Zahlung missbrauchte. Ab dem 1.1. 2002 ist das ec-Scheckverfahren eingestellt. Seitdem kann durch
die Karte auch keine ec-Garantie mehr begründet werden. Es wird vertreten, dass damit die gebräuchlichen Kontokarten auch keine „Scheckkarten” mehr sind, sondern nur noch Zahlungskarten i. S. v. § 152 b StGB. Nach dieser Auffassung ist auch der Missbrauch durch den Kontoinhaber an Geldautomaten von Drittbanken oder im POS-Verfahren nicht mehr als Vermögensdelikt strafbar.




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