Scheckkarte

von der bezogenen Bank an den Kunden ausgegebene Karte mit der Zusicherung an Dritte, Schecks bis zu einer Höhe von 300 DM einzulösen. Die Garantie setzt voraus, daß die S. vorgelegen hat, Unterschrift und Kontonummer auf Scheck und S. übereinstimmen, die S.-Nummer auf der Rückseite des Schecks vermerkt ist, das Ausstellungsdatum des Schecks innerhalb der Gültigkeitsdauer der S. liegt und der Scheck binnen 8 Tagen seit Ausstellung der bezogenen Bank vorgelegt wird.

Der bargeldlose Zahlungsverkehr mit Scheck wird dadurch behindert, dass ein Gläubiger von einem ihm nicht näher bekannten Schuldner (vgl. z. B. Geschäfte des täglichen Lebens in Kaufhäusern) deshalb keinen Scheck als Zahlungsmittel annehmen wird, weil er nicht weiss, ob er gedeckt ist. Seriösen Kunden stellen daher seit neuerer Zeit die Banken eine sog. S. aus. Darin verpflichtet sich die Bank, Schecks des Inhabers der S. bis zu z. Zt. 200 EUR einzulösen, wenn auf dem Scheck die Scheckkartennummer vermerkt ist. Zeigt der Inhaber der S. diese einem Gläubiger vor, kann dieser unbedenklich einen Scheck als Zahlung annehmen.

Scheck; Garantievertrag; Geldautomat.

ist die von Banken ausgegebene Urkunde, in der diese dem Schecknehmer die Zahlung des Scheckbetrags bis zu einer bestimmten Höhe unter gewissen formellen Voraussetzungen Zusagen. Die Einlösungszusage ist ein abstraktes Zahlungsversprechen (str.). Sie soll die mit dem Scheck verbundene Unsicherheit der Einlösung verringern. Lit.: Knoche, T., Der Missbrauch der Scheckkarte, 1983; Ahrens, C., Wertpapiere in bargeldlosen Zahlungssystemen, 1997; Bürthel, /., Die gefälschte Scheckkarte, 1997 (Schweiz)




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