Scheckvertrag

Vertrag zwischen einem Kreditinstitut und seinem Kunden zur Regelung der Rechtsverhältnisse für die Scheckverwendung. Er ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und kommt durch Aushändigung der Scheckvordrucke seitens der bezogenen Bank und der Bestätigung ihres Empfangs durch den Kunden zustande. In ihm verpflichtet sich das Kreditinstitut zur Einlösung von Schecks bei ordnungsgemäßer Ausstellung und vorhandener Kontodeckung, sofern kein Scheckwiderruf vorliegt. Der Kunde verpflichtet sich, Schecks nur bei vorhandener Kontodeckung bzw. eingeräumter Überziehung auszustellen und die Vordrucke des Kreditinstitutes zu benutzen. Vertragsinhalt werden auch die Scheckbedingungen der Kreditinstitute. Aus dem Scheckvertrag leiten sich keine Rechtsbeziehungen der bezogenen Bank zum jeweiligen Scheckinhaber her. Dies ergibt sich aus Art.4 ScheckG. Der Scheckvertrag ist demnach kein Vertrag zugunsten Dritten.




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