Scheinist der äußere Eindruck des Vorhandenseins eines in Wirklichkeit nicht oder nicht in dieser Weise vorhandenen Umstands. Der bloße S. erzeugt grundsätzlich keine Rechtswirkung. Zum Schutz des Verkehrs sind aber von der Rechtsordnung verschiedene Scheintatbestände wirklichen Tatbeständen hinsichtlich der Rechtsfolgen angeglichen worden. Rechtsschein
Weitere Begriffe : Funktion des Rechts | Arbeitspflicht von Strafgefangenen | Bruchbudenparagraph |
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