Rechtsschein
ist der äußerliche Anschein des Bestehens eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechts. Der R. ist kein Recht und gewährt auch kein solches. Ausnahmsweise kann aber ein Gutgläubiger in seinem Vertrauen auf den R. geschützt werden (z.B. §§932 ff. BGB. 15 HGB). Auch sind die Fälle der Anscheins- und Duldungsvollmacht zu nennen, wo ein gutgläubiger Dritter auf das Bestehen einer unwirksamen Bevollmächtigung vertrauen darf.
In wenigen, aber wichtigen Fällen findet ein Rechtserwerb statt, obwohl derjenige, der verfügt, hierzu nicht berechtigt ist. Wer z. B. ein Grundstück von demjenigen übertragen bekommt, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, obwohl ihm das Eigentum in Wirklichkeit nicht zusteht, erwirbt volles Eigentum (Guter Glaube, gutgläubiger Eigentumserwerb), § 892 BGB. Wer eine bewegliche Sache z.B. von einem Mieter dieser Sache, der mithin nicht Eigentümer ist, übertragen bekommt, erwirbt, wenn er gutgläubig ist, ebenfalls Eigentum an der Sache, § 932 BGB. Selbst eine Forderung kann man von einem Nichtberechtigten gutgläubig erwerben, sofern über sie vom Schuldner eine Urkunde ausgestellt worden ist, § 405 BGB. In allen drei Fällen scheint iüv den Erwerber der Verfügende auch der tatsächlich Berechtigte zu sein: entweder ist er im Grundbuch eingetragen oder er besitzt die bewegliche Sache oder er kann eine Schuldurkunde vorweisen. Das Gesetz schützt hier den Erwerber auf Grund des R.s zu Lasten des wahren Berechtigten. - Auch in anderen Situationen spielt der R. eine entsprechende Rolle, z.B. Anscheinsvollmacht.
guter Glaube; gutgläubiger Erwerb.
ist der äu!3erliche Anschein (Schein) des Bestehens eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechts. Der R. ist kein Recht und gewährt auch kein Recht. Ausnahmsweise kann aber ein Gutgläubiger in seinem Vertrauen auf den Schein eines Rechts geschützt werden (z.B. gutgläubiger Erwerb [z.B. § 932 BGB], §§ 170ff. BGB, Grundbuch, Erbschein, §§5, 15 HGB). Lit.: Zimmer, J., § 15 Abs. 2 HGB, 1998; Kindl, J„ Rechtsscheintatbestände, 1999
Gutglaubensschutz, gutgläubiger Erwerb, öffentlicher Glaube des Grundbuchs, Erbschein, Verfügung eines Nichtberechtigten, Scheingeschäft, Scheinkaufmann.
Vorheriger Fachbegriff: Rechtsschöpfung | Nächster Fachbegriff: Rechtsschein des Besitzes