Scheinprozessist der nur zum Schein geführte Prozess. An ihm kann wegen der besonderen Wirkungen eines Urteils ein ernsthaftes Interesse bestehen. Grundsätzlich ist er jedoch Rechtsmissbrauch. Lit.: Söllner, A., Römische Rechtsgeschichte, 5. A. 1996; Costede, J., Scheinprozesse, Diss. jur. Göttingen 1968
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