Scheinkaufmann

ist nach § 5 HGB eine Person, die nicht Kaufmann ist, deren Firma aber im Handelsregister eingetragen ist. Der S. kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend machen, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, daß überhaupt ein Gewerbe betrieben wird (wird das Gewerbe gänzlich aufgegeben, kommt nur noch eine Haftung über § 15 HGB in Betracht). Dabei handelt es sich nach h.M. nicht um einen Rechtsscheinstatbestand, sondern um eine rechtliche Fiktion. Daneben muß sich kraft Gewohnheitsrechts jeder, der nach außen den Anschein erweckt, er sei Kaufmann, von redlichen Dritten so behandeln lassen, als entspräche dieser Schein der Wirklichkeit.

Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, das Unternehmen sei kein Handelsgewerbe (z. B. kleine Reparaturwerkstätte) oder sei nur das Handelsgewerbe eines Minderkaufmanns (z. B. Bäckerei; Kaufmann), § 5 HGB. Der eingetragene Firmeninhaber muss sich als Vollkaufmann behandeln lassen. Das gleiche gilt, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er sei Vollkaufmann (z. B. durch Verwendung eines Geschäftsbogens mit der Bezeichnung "Grosshandel"). Im letzteren Fall kann sich aber nur ein Gutgläubiger auf diesen Sachverhalt berufen.

(§ 5 HGB) ist eine Person, die nicht Kaufmann ist, deren Firma aber im •Handelsregister eingetragen ist (Kaufmann kraft Eintragung). Der S. kann gegenüber dem, der sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend machen, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Daneben wird allgemein kraft Gewohnheitsrechts jeder, der wie ein Kaufmann auftritt, zugunsten Gutgläubiger wie ein Kaufmann behandelt. Lit.: Sieben, J., Scheinkaufmann und Schein-KG, Diss. jur. Kiel 1999

derjenige, der sich nach Rechtsscheinsgrundsätzen Dritten gegenüber wie ein Kaufmann behandeln lassen muss.
Es muss der Rechtsschein eines kaufmännischen Betriebes bestehen. Dieser Rechtsschein muss zurechenbar veranlasst worden sein und der Dritte muss gutgläubig gewesen sein und im Vertrauen auf den Rechtsschein gehandelt haben. Der von dem Scheinkaufmann gesetzte Rechtsschein wirkt grundsätzlich nur für, nicht gegen den gutgläubigen Dritten.
Beispiel: Der Scheinkaufmann kann grundsätzlich nicht gemäß § 352 HGB 5% Zinsen verlangen, sondern nur 4% (§246 BGB).
Nach h. M. untersteht der Scheinkaufmann dem Handelsrecht in vollem Umfang. Es gelten insbesondere auch die §§ 349, 350 HGB.

wird ein Kaufmann genannt, der unter bestimmten Voraussetzungen kraft Gesetzes als Kaufmann behandelt wird, weil das Vertrauen auf den Rechtsschein geschützt wird. Wer im privaten Rechtsverkehr als Kaufmann auftritt, wird auch rechtlich als solcher angesehen und den meist strengeren Vorschriften des Handelsrechts unterstellt. Sch. kraft Eintragung (§ 5 HGB) ist, wer mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen ist und ein Gewerbe betreibt, auch wenn es kein Handelsgewerbe ist. Unter diesen Voraussetzungen tritt die Fiktion zugunsten desjenigen ein, der sich auf die Eintragung im Handelsregister beruft; auf Gutgläubigkeit kommt es hierbei nicht an. Sch. kraft Auftretens ist, wer öffentlich so handelt, als ob er Kaufmann sei (z. B. indem er eine Firma führt) und dadurch einen dementsprechenden Rechtsschein erzeugt. Dann tritt zugunsten gutgläubiger Dritter ebenfalls die Fiktion ein, auch wenn der betreffende Sch. weder ein Gewerbe betreibt noch im Handelsregister eingetragen ist. Sch. kann in allen Fällen eine natürliche Person oder eine Handelsgesellschaft (Scheingesellschaft) sein.




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