Scheinurteil
Nichturteil
Entscheidung, die nur den bloßen Anschein eines Urteils erweckt. Beispiele aus der Rspr. sind fehlende Unterschrift der Richter unter dem Urteilsoriginal (wird aber durch nachfolgende Verkündung geheilt) oder fehlende bzw. nicht ordnungsgemäße Verkündung oder Entscheidung durch ein Nichtgericht (z.B. durch ausgeschiedenen Richter). Das Scheinurteil ist vollkommen wirkungslos (es wird als nichtexistent behandelt), ist nicht der formellen oder materiellen Rechtskraft zugänglich und beendet die Instanz nicht. Rechtsmittel sind daher nicht erforderlich, aber — zur Beseitigung des Anscheins zulässig.
Vorheriger Fachbegriff: Scheintestament | Nächster Fachbegriff: Scheinurteil (-entscheidung)