SchiedsurteilBei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche bestimmt das Amtsgericht sein Verfahren nach freiem Ermessen, wenn der Wert des Streitgegenstandes 50 EUR nicht übersteigt. Das Endurteil wird als "Schiedsurteil" bezeichnet und steht einem im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen (Rechtskraft) Urteil gleich; § 510c ZPO. Hat mit Schiedsgericht nichts zu tun.
Weitere Begriffe : Privilegierte Straftaten | Vermittlung in Staatenstreitigkeiten | Aufzug |
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