Schiffer
Führer eines Schiffs mit besonderen Rechten und Pflichten, insbes. gegenüber Reeder, Reisenden, Besatzung und Schiffsgläubigem, §§ 511 ff. HGB.
(Schiffskapitän, Kapitän, Schiffsführer): Führer eines Schiffes. Die im Seehandel entstehenden Rechtsverhältnisse zwischen einem Kapitän und anderen am Seehandel beteiligten Personen ( Reeder, Befrachter, Ablader, Ladungsempfänger, Reisendem, Schiffsbesatzung und Schiffsgläubigern) regeln die §§ 511-555 HGB.
(Schiffskapitän, Kapitän, Schiffsführer) ist der Führer eines Schiffes. Seine Rechte und Pflichten im Seehandel, insbes. gegenüber Reeder, Befrachter, Ablader, Ladungsempfänger, Reisenden, Schiffsbesatzung und Schiffsgläubigern sind in den §§ 511-555 HGB geregelt.
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