Schikane Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig (Unzulässigkeit der Rechtsausübung), wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; § 226 BGB, sog. "Schikaneverbot". Dieses gilt nicht nur für das Privatrecht, sondern auch für das Öffentliche Recht.
Weitere Begriffe : Zugang einer Willenserklärung | Informationssystem | Vorvertrag |
MMnews
|