Schikane

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig (Unzulässigkeit der Rechtsausübung), wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; § 226 BGB, sog. "Schikaneverbot". Dieses gilt nicht nur für das Privatrecht, sondern auch für das Öffentliche Recht.

böswillig bereitete Schwierigkeit




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