Schlussgehör

wird einem Beschuldigten auf Antrag von der Staatsanwaltschaft gewährt (§ 169 b StPO), wenn Anklage (Anklageerhebung) zum Schöffengericht od. einem Gericht höherer Ordnung (Land-od. Oberlandesgericht) zu erheben beabsichtigt ist, Ermittlungsverfahren. Bei Anklagen zum Schöffengericht kann Staatsanwaltschaft Schlussgehör ablehnen. - Beim Sch. werden Beschuldigtem u. dessen evtl. anwesendem Verteidiger nach Mitteilung der rechtlichen Würdigung der Tat Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Ermittlungen Stellung zu nehmen u. die Erhebung weiterer Beweise zu beantragen. a. letztes Wort.

Schlussanhörung.




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