letztes Wort

die Äußerung des Angeklagten am Schluß der Hauptverhandlung. Beinhaltet das Recht des Angeklagten, in eigener Person oder durch seinen Vertreter stets als letzter Verfahrensbeteiligter Ausführungen machen und Anträge stellen zu können sowie das Recht des Angeklagten, sich auch nach den Ausführungen seines Verteidigers noch einmal äußern zu dürfen.

In Strafsachen (Hauptverhandlung) ist nach den Schlussvorträgen des Staatsanwalts u. des Verteidigers der anwesende Angeklagte zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz gebührt dem Angeklagten das letzte Wort (§§ 258, 326, 351 StPO). Diese Bestimmungen gelten auch für Hauptverhandlungen vor Gerichten im Bussgeldverfahren (§ 46 Abs. 1 OWiG). Ist der Angeklagte (Betroffene) abwesend, jedoch durch einen Verteidiger vertreten, gebührt ihm an Stelle des Angeklagten das letzte Wort. Nichtgewährung des letzten Wortes ist Verfahrensverstoss u. führt in der Revisionsinstanz i. d. R. zur Aufhebung des Urteils.

Wort, letztes

Recht des Angeklagten im Strafverfahren, vor der Urteilsberatung als Letzter zu sprechen und Umstände zu seiner Verteidigung vorzubringen (§ 258 Abs. 2 2. Hs, Abs. 3 StPO). Das „letzte Wort” des Angeklagten dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs. 1 GG) des Angeklagten und gehört zum Inbegriff der Hauptverhandlung i. S. d. § 261 StPO. Ein Hinweis auf das Recht des letzten Wortes ist erforderlich; ein Verstoß begründet die Verfahrensrüge der Revision. Als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens kann die Erteilung des letzten Wortes nur durch das Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO) bewiesen werden (BGH wistra 2002, 308). Ist dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden und erfolgt sodann Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, ist das Gericht verpflichtet, im Anschluss daran dem Angeklagten abermals das letzte Wort zu erteilen (BGH NStZ-RR 2002, 372; StV 2001, 438). Dies gilt auch dann, wenn lediglich auf die rechtliche Möglichkeit einer Nebenfolge hingewiesen wird oder sich ein Mitangeklagter mit einer außergerichtlichen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt.
Im Jugendgerichtsverfahren ist das letzte Wort auch den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern einzuräumen (§§ 67 Abs. 1, 104 Abs. 1 Nr. 9 JGG).

Hauptverhandlung.




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