Schlusserbe

beim Berliner Testament der nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten berechtigte Erbe, auf den der gesamte Nachlass einschliesslich der Hinterlassenschaft des zuletzt versterbenden Gatten übergeht. Der Sch. ist nur Erbe des längstlebenden Gatten, kann aber bereits beim Tode des erstversterbenden Gatten als Enterbter den Pflichtteil verlangen.

(§ 2269 BGB) ist der Erbe des überlebenden Ehegatten bei ein gemeinschaftliches Testament als Berliner Testament errichtenden Ehegatten. Lit.: Degert, K., Die Rechtsstellung des Schlusserben, 2001

Person, die beim Einheitsprinzip des Berliner Testaments erst nach dem Tode des Letztverstorbenen als Erbe des gesamten Nachlasses beider Ehegatten oder Lebenspartner eingesetzt ist und beim Erbfall des Erstverstorbenen enterbt ist.

Berliner Testament.
Siehe auch: Testament, Berliner




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