Schlusserbe beim Berliner Testament der nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten berechtigte Erbe, auf den der gesamte Nachlass einschliesslich der Hinterlassenschaft des zuletzt versterbenden Gatten übergeht. Der Sch. ist nur Erbe des längstlebenden Gatten, kann aber bereits beim Tode des erstversterbenden Gatten als Enterbter den Pflichtteil verlangen.
Weitere Begriffe : Halbstrafen-Aussetzung | Devolution | Mahnkosten |
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