Schriften

sind Darstellungen durch verkörperte Zeichen. Ihnen stehen im Strafrecht nach § 11 III StGB Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gleich. Diese sind von Trägermedien (§ 1 II JuSchG) und Telemedien (§ 1 III JuSchG, § 3 II Nr. 1 JMStV) zu unterscheiden, auch wenn sie weitgehend übereinstimmen (jugendgefährdende Medien). S. a. §§ 116, 119, 120, 123 OWiG.




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