Schriftist die Gesamtheit der Zeichen, die zur sichtbaren Wiedergabe einer Sprache benutzt werden, sowie das mit ihrer Hilfe geschaffene Werk. Ist im Privatrecht durch Gesetz - oder Rechtsgeschäft - schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 BGB). Als Ersatz ist die elektronische Form anerkannt, wobei die Beteiligten ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln ihre Anwendung billigen und deshalb mit dem Zugang einer elektronischen Willenserklärung rechnen müssen. Um die elektronische Form zu erfüllen, muss nach § 126 a BGB der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur signieren. Die gewillkürte Schriftform einer Erklärung ist trotz Fehlens einer Unterschrift dann gewahrt, wenn die mit der Formvereinbarung angestrebte Klarheit erreicht ist. Im Verfassungsrecht (Art. 5 GG) hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort und S. frei zu äußern und zu verbreiten (Meinungsfreiheit). Allerdings kann die Verbreitung einer S. in bestimmter Weise strafbar sein (z.B. § 184 StGB pornographische S., § 90a StGB staatsverunglimpfende S., jugendgefährdende S. (Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, jugendgefährdende Schriften sind dabei Schriften, Aufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die Kinder oder Jugendliche sittlich gefährden]). Lit.: Nohadani, T., Zugang und Schriftform beim Telefax, 1997; Seibt, A., Forensische Schriftgutachten, 1999; Heinemann, J., Neubestimmung der prozessualen Schriftform, 2002
Weitere Begriffe : Actio pro socio | unternehmensbezogenes Handeln | Gerichtsbescheid |
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