Schuldnermehrheit

Beteiligung mehrerer Schuldner an einem Schuldverhältnis. Wichtigste rechtliche Ausgestaltung einer solchen Beteiligung ist die Gesamtschuld (§§ 421-427 BGB). Daneben kommen für teilbare Schulden noch die Teilschuld (§ 420 BGB) und in bestimmten Fällen auch verschiedene Formen einer Schuldnergemeinschaft vor.

Gesamtschuld.




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