Teilschuld

Schuldnermehrheit, bei der jeder von mehreren Schuldnern nur seinen Anteil der gesamten Verbindlichkeit zu bewirken verpflichtet ist und der Gläubiger von jedem Schuldner nur die anteilige Leistung fordern kann (§ 420 BGB, Gegenstück zur Teilgläubigerschaft). Voraussetzung der Teilschuld ist die Teilbarkeit der geschuldeten Leistung (sonst kommt nur eine Gesamtschuld in Betracht, vgl. § 431 BGB).
Teilbarkeit der Leistung im natürlichen Sinne erfordert, dass sie ohne Wertverlust in nur mengenmäßig unterschiedliche, qualitativ aber gleichwertige Teile zerlegt werden kann. Darüber hinaus kann die Teilbarkeit rechtlich ausgeschlossen sein, nämlich wenn sie nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses von den Schuldnern nur gemeinschaftlich zu erbringen ist und erbracht werden kann (Schuldnergemeinschaft).
Auch bei Teilbarkeit der geschuldeten Leistung ist die für den Gläubiger zu erheblichen Belastungen und Risiken führende Teilschuld die Ausnahme, da mehrere Schuldner zumeist als Gesamtschuldner handeln (z. B. nach der — § 420 BGB jedenfalls als lex specialis verdrängenden — Vermutungsregel in § 427 BGB).
Eine Teilschuld besteht etwa zwischen ausgleichspflichtigen Gesamtschuldnern untereinander (1426 Abs. 1 S. 1 BGB; allerdings mit Ausfallhaftung, vgl. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB), zwischen mehreren gleich nahen Verwandten als Unterhaltsschuldnern (11606 Abs. 3 S.1 BGB) und unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Miterben nach der Teilung des Nachlasses (§§ 2060 f. BGB).
Die Teilschuld spaltet im Ergebnis die Schuld in mehrere weitgehend selbstständige (im Zweifel gleich große, vgl. § 420 BGB) Teilschulden auf, denen aber (anders als bei einer bloßen Kumulation von Verbindlichkeiten) ein gemeinsames Schuldverhältnis zugrunde
liegt. Hieraus folgt insbes., dass die (Teil-)Schuldner Gestaltungsrechte (Rücktritt: § 351 BGB, Minderung: §§441 Abs.2, 638 Abs.2 BGB, allgemeiner Rechtsgrundsatz) nur gemeinsam und einheitlich wahrnehmen können. Im Prozess sind mehrere (Teil-) Schuldner (einfache) Streitgenossen (§ 59 ZPO,
— > Streitgenossenschaft).

Gesamtschuld.




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