Schulkonferenz

ist nach dem Schulgesetz NRW v. 15. 2. 2005 (GV NRW 102) m. Änd. das oberste Mitwirkungsgremium an der Schule (s. a. Schulordnung, Schulrecht). Sie ist im Verhältnis 3 : 2 : 1 mit Vertretern der Lehrer, Eltern und Schüler besetzt. Die um einen Vertreter des Schulträgers erweiterte Sch. wählt den Schulleiter.




Vorheriger Fachbegriff: Schulkinder | Nächster Fachbegriff: Schullaufbahnempfehlung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen