Schullaufbahnempfehlung(Bildungsempfehlung). Am Ende der Grundschule gibt diese - länderrechtlich unterschiedlich geregelt - (z. B. § 6 Abs. 5 Nds. SchulG v. 3. 3. 1998, GVBl. 137, m. Änd.) eine Empfehlung für die geeignete weiterführende Schulform ab. Im Freistaat Sachsen und in Bayern ist die Bildungsempfehlung noch bindend. Will ein Schüler ohne entsprechende Empfehlung das Gymnasium besuchen, kann er dort auf Antrag der Erziehungsberechtigten an einer schriftlichen Aufnahmeprüfung teilnehmen.
Weitere Begriffe : Kriegswaffengesetz | Parteizustellung | Übernachtungskosten |
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