SchulleitungSchulleiter leiten die Schule und vertreten sie nach außen. S. sind nach Maßabe des Schulrechts verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. S. können in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nehmen das Hausrecht wahr. Aufgaben sind: Festlegen des Unterrichtseinsatzes der Lehrer, Schulentwicklung, Personalführung und Personalentwicklung, Fortbildung der Lehrer, Organisation und Verwaltung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht und dem Schulträger, Unfallverhütung. Bestimmte Entscheidungen bedürfen der Mitwirkung der Lehrerkonferenz, des Elternbeirates oder der Schülermitverantwortung oder anderer aus Vertretern dieser Gremien zusammengesetzter Organe (z. B. in Bayern des Schulforums). Landesrechtlich unterschiedlich geregelt ist die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten. Die Zulässigkeit einer Wahl des S. durch die auch aus Vertretern der Eltern und Schüler zusammengesetzte Schulkonferenz wie in NRW ist rechtlich umstritten. Zentrales Gremium an niedersächsischen Schulen ist der aus Lehrern, Eltern und Schülern zusammengesetzte Schulvorstand.
Weitere Begriffe : Private Arbeitsvermittlung | Viehkauf | Artvollmacht |
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