Schutzgesetzverletzung
unerlaubte Handlung, deren objektiver Tatbestand durch den Verstoß gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (sog. „Schutzgesetz”) erfüllt wird (§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB). Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist dabei jede
Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), also auch eine Rechtsverordnung oder eine Satzung. Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie - sei es auch neben dem (u. U. auch vorrangigen) Schutz der Allgemeinheit nach Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie dem Willen des Gesetzgebers gerade dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Schutzgesetze sind insbes. die meisten Vorschriften des StGB und viele (rein verhaltensbezogene) Vorschriften der StVO.
Im objektiven Tatbestand setzt die Haftung nach § 823 Abs. 2 S.1 BGB den Verstoß gegen eine Rechtsnorm mit Schutzgesetzcharakter und die zurechenbare Verursachung eines Schadens durch diesen Verstoß voraus. Zurechenbar sind nur solche Schäden, die in den Schutzbereich des Schutzgesetzes fallen, d. h., das Schutzgesetz muss auch gerade den Schutz der verletzten Person und ihres verletzten Rechtsgutes vor Verletzungen der eingetretenen Art bezwecken. Der objektive Verstoß gegen das Schutzgesetz ist zugleich rechtswidrig, soweit nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 S.1 BGB setzt stets Verschulden voraus (auch wenn dies für die Schutzgesetzverletzung nicht erforderlich ist, § 823 Abs. 2 S. 2 BGB), das sich aber nur auf die Schutzgesetzverletzung und nicht auch auf den hierdurch verursachten Schaden beziehen muss.
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