Schutzgesetz

i.S.d. § 823 II BGB ist jede Rechtsnorm im materiellen Sinn (§ 2 EGBGB), die nach ihrem Sinn und Zweck zumindest auch den Schutz eines Einzelnen bezweckt. Es muß sich dabei nicht um ein formelles Gesetz handeln, vielmehr genügen auch Verordnungen oder Satzungen. Die Norm muß einem gezielten Individualschutz dienen, indem sie gerade eine Person wie den Verletzten (persönlicher Schutzbereich) vor einem Schaden wie dem erlittenen (sachlicher Schutzbereich) schützen will.

ist eine Rechtsnorm, die den Schutz des einzelnen bezweckt (z.B. Strafbarkeit der Körperverletzung). Schuldhafter Verstoss gegen das Sch. verpflichtet zum Schadenersatz (§ 823 Abs. 2 BGB; unerlaubte Handlung).

(§ 823 II BGB) ist der Rechtssatz, der nicht lediglich die Allgemeinheit, sondern mindestens auch einen oder mehrere Einzelne schützt (z. B. §§ 229, 303, 323 c StGB, 31 ff. WpHG)). Die Verletzung eines Schutzgesetzes kann nach § 823 II BGB eine Schadensersatzpflicht begründen. Voraussetzung ist dabei aber jedenfalls, dass alle Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes (einschließlich Rechtswidrigkeit und Schuld) erfüllt sind. Lit.: Bistritzki, W., Voraussetzungen für die Qualifikation einer Norm als Schutzgesetz, 1981; Konoid, R., Gestreckte Schutzgesetze, 2000

unerlaubte Handlung (2 b).




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