Schutzgewahrsam Polizeigewahrsam, die zwangsweise Inobhutnahme einer gefährdeten Person durch die Polizei zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (z. B. um einen Selbstmord zu verhindern). Sch. ist ferner zulässig gegen eine Person, die Straftaten zu begehen im Begriffe ist. Im einzelnen enthalten verschiedene Landesgesetze ausdrückliche Vorschriften über den Sch. (z. B. Art. 17 ff. bayer. Polizeiaufgabengesetz); das Recht und die Pflicht der Polizei bezügl. Sch. begründet das allgemeine Polizeirecht. Nach Art. 104 GG muss der Festgenommene spätestens am Tag nach seiner Festnahme freigelassen werden, sofern nicht eine richterliche Gewahrsamsanordnung ergangen ist. a. Freiheitsentzug.
Weitere Begriffe : Ergotherapie | Ächtung | Abholungsanspruch |
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