Schutzhelm

Kopfbedeckung aus festem Kunststoff zum Schutz gegen Verletzungen. Muß von Fahrern von Krafträdern und ihren Beifahrern während der Fahrt getragen werden (gilt nicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit). Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden und zum Verlust von Versicherungsansprüchen führen oder gegenüber Schadensersatzansprüchen als Mit verschulden geltend gemacht werden.

Führer von Krafträdern oder offenen drei- oder mehrrädrigen Kfz., also auch von sog. Trikes und Quads, mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und Soziusfahrer müssen während der Fahrt, wenn nicht ein vorschriebener Sicherheitsgurt angelegt ist, einen (amtlich genehmigten) S. tragen; das gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit, sog. Mofas (§ 21 a II StVO), aber nicht für Leichtmofas (VO vom 26. 3. 1993, BGBl. I 394) und Krafträder, die der VO vom 20. 5. 1998 (BGBl. I 1130) entsprechen. Verstöße sind bußgeldbedroht (§ 49 I Nr. 20 a StVO) und können zum Verlust von Versicherungsansprüchen führen oder gegenüber Schadensersatzansprüchen als Mitverschulden geltend gemacht werden.




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